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Impressum
Apotheke im Kaufland
Sachsenstraße 1
04509 Delitzsch
Tel. 034202 - 346898
Fax 034202 - 346899
E-Mail: info@mediversand24.de
Internet: www.mediversand24.de
Inhaber: Michael Rudolf
| Amtsgericht: | Amtsgericht Leipzig |
| Handelsregisternummer: | HRA 296 |
| Ust-ID: | DE215129624 |
| Berufsbezeichnung: | Apotheker |
| verliehen in: | Deutschland |
| Zuständige Apothekerkammer: | Sächsische Landesapothekerkammer |
| Aufsichtsbehörde: | Regierungspräsidium Leipzig Referat Gesundheitswesen Braustr. 2 04107 Leipzig www.rpl.sachsen.de poststelle@rpl.sachsen.de Telefon +49351-26393201 Telefax +49351-26393500 |
| berufsrechtl. Regelung: | Apotheke im Kaufland Delitzsch _kaufland-apotheke.com_ _mediversand24.eu_ _mediversand24.com_ _kauflandapotheke.net_ _kauflandapotheke.info_ _kauflandapotheke.eu_ ............................................................................................................... Berufsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer Vom 23. April 1997 Die Kammerversammlung der Sächsischen Landesapothekerkammer hat am 11. März 1997 aufgrund von § 16 Abs. 3 Satz 1 und § 17 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammer-gesetz - SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935) folgende Berufsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer beschlossen: Erster Teil: Der Apotheker § 1 Berufsbild des Apothekers (1) Der Apotheker/die Apothekerin (im folgenden Apotheker genannt) übt in seiner Rolle als Arzneimittelfachmann einen freien Beruf aus. Aufgrund besonderer beruflicher Befähigung obliegt ihm die Verantwortung für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Als Inhaber eines Apothekenbetriebes vereint er diese mit seiner privatwirtschaftlichen Funktion in einer Person. (2) Im Rahmen seiner Berufsausübung muß sich der Apotheker von der Verantwortung für das Leben und die körperliche Unversehrtheit sowie für die natürlichen Lebensgrundlagen leiten lassen. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand darf er nicht dadurch verletzen, daß er sich von einem unange-messenen Gewinnstreben bei seiner Aufgabenwahrnehmung beherrschen läßt. Er hat die Interessen und das Ansehen des Standes innerhalb sowie außerhalb seiner Tätigkeit zu wahren. § 2 Aufgabe des Apothekers (1) Dem Apotheker obliegt die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, die Mitwirkung bei der Gesundheitsberatung sowie bei der pharmazeutischen Forschung und der Heranbildung des pharmazeutischen Nachwuchses. Er übt seine Aufgaben in verschiedenen Tätigkeitsbereichen aus. (2) Sein Auftrag umfaßt insbesondere die Information und Beratung über Arzneimittel, die Beratung in der Gesundheitsvorsorge, die Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Abgabe, Risikoerfassung von Arzneimitteln, die Suche nach neuen Arzneistoffen und Darreichungsformen sowie die Überwachung dieser Tätigkeiten. 2 Zweiter Teil: Allgemeine Verhaltenspflichten § 3 Rechtstreue Der Apotheker ist verpflichtet, die für die Ausübung seines Berufes geltenden Gesetze, Verordnungen und das Satzungsrecht der Sächsischen Landesapotheker-kammer (im fogenden Kammer genannt), deren konkretisierende Anordnungen und Richtlinien zu beachten. § 4 Verschwiegenheit (1) Der Apotheker hat über alle seinen Beruf berührenden Vorkommnisse, die ihm innerhalb und außerhalb seiner Tätigkeit bekannt werden, zu schweigen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch gegenüber Kollegen, seinen Familienangehörigen sowie den Angehörigen der Patienten. (2) Die unter der Leitung des Apothekers tätigen Personen, die nicht der Berufsordnung unterliegen, sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (3) Der Apotheker darf unbeschadet der gesetzlichen Aussage- und Anzeigepflichten die der Verschwiegenheit unterliegenden Tatsachen nur mitteilen, soweit der Betroffene ihn von der Schweigepflicht entbunden hat oder die Offenbarung zum Schutz eines höherrangigen Rechtsgutes erforderlich ist. (4) Zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dürfen die der Schweigepflicht unterliegenden Tatsachen nur mitgeteilt werden, wenn die Anonymität des Patienten gesichert ist oder dieser ausdrücklich zustimmt. § 5 Verantwortlichkeiten für das Apothekenpersonal (1)Der Apotheker hat seine Mitarbeiter nach Maßgabe der für die Berufsausbildung bestehenden Vorschriften auszubilden und sie entsprechend ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten anzuleiten und einzusetzen. (2) Der Apotheker soll seinen Mitarbeitern Gelegenheit geben, sich zur Erhaltung und Entwicklung der für die Ausübung ihres Berufes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten fortzubilden. § 6 Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen Der Apotheker hat Gutachten, Zeugnisse und sonstige Bescheinigungen mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt auszustellen. § 7 Haftungsabsicherung Der Apotheker hat dafür zu sorgen, daß er zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren hinreichend versichert ist. 3 § 8 Fortbildung (1) Der Apotheker, der seinen Beruf ausübt, muß sich beruflich fortbilden und sich dabei über die für seine Berufsausübung jeweils geltenden Bestimmungen unterrichten, um die für seine Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erhalten und zu entwickeln. (2) Geeignete Fortbildungsmöglichkeiten sind die Teilnahme als Dozent oder Hörer an allgemeinen Fortbildungsveranstaltungen, wie Kongressen, Seminaren, Kolloquien, Kursen und Übungen, das Studium der Fachliteratur, die Inanspruch-nahme audiovisueller Lehr- und Lernmittel sowie die Veröffentlichung einer Abhandlung in der pharmazeutischen Fachpresse. (3) Der Apotheker muß der Kammer seine berufliche Fortbildung in geeigneter Form nachweisen können. Dritter Teil: Berufspflichten im Verhältnis zu anderen Personen des Gesundheitswesens § 9 Kollegialität (1) Der Apotheker ist verpflichtet, sich den Angehörigen seines Berufes und anderer Heilberufe sowie dem Personal von Einrichtungen des Gesundheitswesens und der sozialen Betreuung gegenüber kollegial zu verhalten. (2) Jeder Apotheker hat das Ansehen des Betriebes, in dem er tätig ist, zu wahren. (3) Die Apotheker sind unter Beachtung der arzneimittel- und apothekengesetzlichen Vorgaben zur gegenseitigen Hilfe bei der Sicherung der Arzneimittelversorgung, insbesondere während der Dienstbereitschaft außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten, verpflichtet. § 10 Pflichten bei der kooperativen Zusammenarbeit (1) Der Apotheker soll zur gegenseitigen Information über Arzneimittel und Fragen des Arzneimittelrechts mit den Ärzten und anderen Personen sowie Institutionen des Gesundheitswesens zusammenarbeiten. (2) Unzulässig sind dem Apothekengesetz widersprechende Vereinbarungen, Absprachen und schlüssige Handlungen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Abgabe von Arzneimitteln ohne vollständige Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand oder zur Folge haben können. (3) Der Apotheker darf nicht unter Verletzung des Apothekengesetzes daran mitwirken, die freie Wahl der Apotheke einzuschränken oder zu behindern, insbesondere eine dieses Recht vereitelnde Beeinflussung auf alte, kranke und behinderte Menschen auszuüben. 4 § 11 Verbot der Heilkunde (1) Dem Apotheker ist untersagt, Heilkunde an Menschen und Tieren auszuüben. Unberührt bleibt seine Pflicht, in Fällen dringender Gefahr bis zum Eintreffen eines Arztes nach seinem Können erste Hilfe zu leisten. (2) Stellt der Apotheker im Rahmen seiner patientenbezogenen Dienstleistungen, wie Blutdruckmessungen, Cholesterolwertbestimmungen u. a., Abweichungen von den Normwerten fest, hat er den Patienten an den Arzt zu verweisen. Vierter Teil: Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung § 12 Unlauterer Wettbewerb (1) Der Apotheker hat Wettbewerbshandlungen zu unterlassen, soweit sie unlauter sind. (2) Unlauter sind Wettbewerbshandlungen, die 1. nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb einschließlich der Nebengesetze, insbesondere des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung, sowie des Heilmittelwerbegesetzes verboten sind, 2. dem von der Allgemeinheit anerkannten Berufsbild widersprechen, weil sie der besonderen Verantwortung des Apothekers für das öffentliche Gesundheitswesen und den hieraus folgenden Anforderungen für eine sachgerechte Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht gerecht werden, insbesondere geeignet sind, einen Arzneimittelfehlgebrauch zu begünstigen. § 13 Berufsbezeichnung Der Apotheker darf im Rahmen seiner Tätigkeit in der öffentlichen Apotheke neben seiner Berufsbezeichnung "Apotheker" keine weiteren Berufsbezeichnungen angeben. Das Recht, Gebiets- und Zusatzbezeichnungen nach erfolgreicher Weiterbildung zum Fachapotheker sowie akademische Grade oder Titel zu führen, bleibt unberührt. § 14 Wertreklame (1) Der Apotheker darf Arzneimittel und Arzneimittelproben nicht kostenlos abgeben. (2) Dem Apotheker ist untersagt, natürlichen und juristischen Personen sowie Einrichtungen Geschenke oder sonstige Vorteile, die geeignet sind, die freie Wahl der Apotheke zu beeinflussen, einzuschränken oder zu beseitigen, anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren. 5 § 15 Werbung für Dienstleistungen Der Apotheker darf über seine Dienstleistungen nur sachlich informieren; er hat dabei unangemessene Selbstanpreisungen sowie wertende Zusätze, insbesondere unwahre und irreführende, zu unterlassen. § 16 Verbotene Drittwerbung Unzulässig ist jegliche Mitwirkung des Apothekers an einer Werbung Dritter für ihn, die ihm selbst verboten ist. Fünfter Teil: Schlußbestimmungen § 17 Verfahren bei Berufspflichtverletzungen (1) Verstöße gegen diese Berufsordnung werden nach §§ 40 ff. Sächsisches Heilberufekammergesetz im Rügeverfahren oder im berufsgerichtlichen Verfahren verfolgt. (2) Berufsbezogene Streitigkeiten sollen im Wege der Vermittlung nach § 39 Sächsisches Heilberufekammergesetz beigelegt werden. § 18 Freier Dienstleistungsverkehr im Rahmen der Europäischen Union Diese Berufsordnung gilt auch für Apotheker, die Dienstleistungserbringer im Sinne des § 4 Sächsisches Heilberufekammergesetz sind. § 19 Inkrafttreten Diese Berufsordnung tritt am 1. Mai 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufsordnung für Apotheker der Sächsischen Landesapothekerkammer vom 12. Juni 1995, veröffentlicht im Informationsblatt SLAK 6/95 S. XLIII außer Kraft. Dresden, den 11. März 1997 Hans Knoll Präsident der Sächsischen Landesapothekerkammer 6 Das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie hat mit Schreiben vom 17. April 1997 Aktenzeichen 56-5415.60/3 die vorstehende Berufsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer genehmigt. Die vorstehende Berufsordnung wird hiermit ausgefertigt und im Informationsblatt der Sächsischen Landesapothekerkammer bekanntgemacht. Dresden, den 23. April 1997 Hans Knoll Präsident der Sächsischen Landesapothekerkammer |
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